Neugründung eines Betriebsrats

Es gibt viele Gründe, warum in einem Betrieb ein Betriebsrat gegründet werden muss, z.B. wenn durch Umstrukturierungen der alte Betriebsrat nur noch ein Übergangs- oder Restmandat hat. Oder die Belegschaften initiieren die BR-Wahl, oder der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat stellt fest, dass in einem Betrieb in der Unternehmensgruppe noch ein betriebsratsloser Betrieb existiert und ergreift die Initiative. In all diesen Fällen kann zu jedem Zeitpunkt auch unabhängig vom regelmäßigen 4-jährigen Wahlzeitpunkt ein Betriebsrat gewählt werden.

IBAS Krefeld - Institut für Bildung, Arbeit und Soziales - Besser mit Betriebsrat: Infos zur Gründung eines Betriebsrats!

Belegschaften gründen den Betriebsrat

Grundvoraussetzung zur Neugründung eines Betriebsrats

Im BetrVG in § 1 ist geklärt, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.

In neu gegründeten Betrieben ohne Betriebsrat und ohne Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat im Unternehmen oder Konzern ist die Belegschaft gefragt und kann und sollte (!) einen BR wählen. Voraussetzung sind die oben erwähnten 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer.

In § 17 BetrVG in Absatz 2 heißt es dazu:
"(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend."

Die Einladung zu dieser Betriebsversammlung, mit den Vorschlägen zur Zusammensetzung des Wahlvorstandes, können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs tätigen, oder halt die vertretene Gewerkschaft.
Die Betriebsversammlung findet während der Arbeitszeit statt, der Arbeitgeber hat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. (vgl. § 17 Abs. 3 BetrVG).

Nachdem der Wahlvorstand gewählt wurde, ist die erste Stufe erledigt, es geht nun an die weiteren Vorbereitungen zur BR-Wahl durch den Wahlvorstand. Es sind jedoch zwei Fallgruppen zu unterscheiden, je nach Größe der Belegschaften, gibt es unterschiedliche Wege für die 2. Stufe zur Wahl.
In Betrieben <100 Arbeitnehmern heißt diesess Verfahren, das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren;
näheres bitte hier weiterlesen.

In Betrieben >100 Arbeitnehmer findet in der Regel das sogenannte "Normale Wahlverfahren" statt, näheres hier.

Ausnahme: Es wurde kein Wahlvorstand auf der Betriebsversammlung gewählt. In diesen Fällen ist das Arbeitsgericht der letzte Anker; auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft kann der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht (vgl. § 17 Abs. 4 BetrVG) bestellt werden.

Gewerkschaften gründen den Betriebsrat

Die Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber ist in § 2 BetrVG geklärt. In Abs. 2 wird klar zum Ausdruck gebracht, dass den Gewerkschaften ein Zugangsrecht zum Betrieb gewährt werden muss.
"(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnis der im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren (…)"

Vor diesem Hintergrund ist auch ersichtlich, dass die zuständige Gewerkschaft im Interesse ihrer Mitglieder einen Betriebsrat gründen kann, indem sie zu einer Betriebsversammlung einlädt und dort einen Wahlvorstand wählen lässt (Vgl. § 17 Abs.3 BetrVG). Nachdem der Wahlvorstand gewählt ist, wird je nach Größe der Belegschaft das weitere Verfahren zur Wahl durch den Wahlvorstand gesteuert.

In Betrieben <100 Arbeitnehmern heißt diese Verfahren, das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren;
näheres bitte hier weiterlesen.

In Betrieben >100 Arbeitnehmer findet in der Regel das sogenannte "Normale Wahlverfahren" statt, näheres hier.

Wurde auf der Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt, regelt § 17 Abs. 4 BetrVG das weitere Verfahren,
näheres hier

Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat gründet Betriebsrat

In den Unternehmen, mit Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sind betriebsratslose Zonen leicht zu bearbeiten, vgl. § 17 BetrVG Abs. 1
"(1) Besteht in einem Betrieb, (..) kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder , falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. (…)".

Der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat beschließen in einer ordentlichen Sitzung, eine BR-Wahl in einem betriebsratslosen Betrieb durchzuführen. Sie bestellen einen Wahlvorstand, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes aus Arbeitnehmern des Betriebes bestehen, in dem der Betriebsrat gewählt werden soll. (Mitglieder des GBR / KBR können somit nicht in den Wahlvorstand berufen werden!)

Auch in den Fällen, in denen eine Wahl des Betriebsrats rechtskräftig angefochten worden ist oder die Wahl nichtig war, kann der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat, die Neuwahlen durch Bestellung des Wahlvorstandes initiieren (vgl. Fitting, § 17 BetrVG, RN 4).

Übergangsmandat – ein Sonderfall

Werden die Organisationsstrukturen eines Betriebes derart geändert, dass ein Betrieb gespalten wird, z.B. weil ein Betriebsteil veräußert wird, oder wird der Betrieb mit einem anderen Betrieb verschmolzen, ist auch der Betriebsrat betroffen.

Wird ein Betrieb gespalten, führt der Betriebsrat die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, sofern diese nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (= Übergangsmandat). Der Betriebsrat muss unverzüglich einen Wahlvorstand bestellen, vgl. § 21a Abs. 1 BetrVG.

"Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden (§ 21a BetrVG).

Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb verschmolzen, nimmt der Betriebsrat, der zahlenmäßig die meisten Arbeitnehmer vertritt, das Übergangsmandat wahr (Vgl. § 21a Abs.2 BetrVG).

Wichtig: In den Wahlvorstand sind nur Arbeitnehmer aus dem Betriebsteil zu benennen, in dem auch der neue Betriebsrat gewählt werden soll.

Wenn durch die Spaltung der Betriebsteil nur noch weniger als 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist das einstufige vereinfachte Wahlverfahren anzuwenden, näheres hier.

Bei Fragen bitte melden bei:
info@br-wahl.com oder telefonisch unter: 02151- 60 61 61 (bei IBAS in Krefeld)